Artikel 3 VO (EG) 2002/2012

(1) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. Für jede Katastrophe oder Notlage, die für eine Unterstützung infrage kommt, erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Finanzbeitrag.

(2) Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat je nach der Art der Katastrophe oder Notlage, die für eine Unterstützung infrage kommt, bei folgenden wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu unterstützen:

a)
Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;
b)
Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung der für die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste;
c)
Sicherung von Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes;
d)
Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume, gegebenenfalls nach ökosystemgestützten Ansätzen, sowie unverzügliche Wiederherstellung der betroffenen Naturräume, um die unmittelbaren Auswirkungen der Bodenerosion zu vermeiden;
e)
Maßnahmen, die darauf abzielen, der Bevölkerung, die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffen ist, rasch Hilfe, auch medizinische Hilfe, zu leisten und sie vor dem betreffenden Risiko zu schützen, einschließlich durch Prävention, Überwachung oder Kontrolle der Ausbreitung von Krankheiten, durch Bekämpfung schwerwiegender Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Abmilderung ihrer Auswirkungen auf diese.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bedeutet „Wiederaufbau” die Wiederherstellung der Infrastrukturen und Anlagen in den Zustand vor Eintritt der Naturkatastrophe. Ist die Wiederherstellung des Zustands vor der Naturkatastrophe rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, oder beschließt der Empfängerstaat, die betroffenen Infrastrukturen oder Anlagen zu verlagern oder in ihrer Funktion zu verbessern, damit sie künftigen Naturkatastrophen besser standhalten können, so kann der Fonds zu den Kosten des Wiederaufbaus nur bis zur Höhe der geschätzten Kosten für die Wiederherstellung des Zustands vor Eintritt der Naturkatastrophe beitragen.

Die über die Kosten gemäß Unterabsatz 2 hinausgehenden Kosten sind vom Empfängerstaat aus eigenen Mitteln oder, soweit möglich, aus Mitteln anderer Unionsfonds zu finanzieren.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b bedeutet „Notunterkunft” eine Unterkunft, die so lange bestehen bleibt, bis die betroffene Bevölkerung nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre ursprünglichen Wohnungen zurückkehren kann.

(3) Zahlungen aus dem Fonds sind auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 zurückgefordert, sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung später von Dritten übernommen werden.

(4) Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist bei einem Vorhaben nicht förderfähig, es sei denn, sie ist im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig.

(5) Technische Hilfe für Verwaltung, Begleitung, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Prüfung ist nicht mit einem Finanzbeitrag aus dem Fonds förderfähig.

Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem wesentlichen Fachwissen, sind als Teil der Projektkosten förderfähig.

(6) Werden Einnahmen aus Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit einem Finanzbeitrag aus dem Fonds geschaffen, so darf der gesamte Finanzbeitrag aus dem Fonds die von dem Empfängerstaat übernommenen Gesamtnettokosten für die Nothilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nicht überschreiten. Der Empfängerstaat gibt im Bericht über den Einsatz des Finanzbetrags aus dem Fonds nach Artikel 8 Absatz 3 eine diesbezügliche Erklärung ab.

(7) Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags des Fonds verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.