Artikel 4 VO (EG) 2002/2012
(1) Die zuständigen nationalen Behörden eines förderfähigen Staats können umgehend, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch eine Naturkatastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds stellen; dabei sind zumindest alle verfügbaren Angaben zu folgenden Punkten zu liefern:
- a)
- direkter Gesamtschaden, der durch die Naturkatastrophe verursacht wurde, und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung, die betroffene Wirtschaft und die betroffene Umwelt;
- b)
- geschätzte Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2;
- c)
- andere Quellen der Unionsförderung;
- d)
- sonstige nationale und internationale Finanzierungsquellen, einschließlich öffentlicher und privater Versicherungsdeckung, die sich an einem Ausgleich der Kosten für die Behebung der Schäden beteiligen könnten;
- e)
- Kurzbeschreibung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management in Bezug auf die Art der Naturkatastrophe.
(1a) In gerechtfertigten Fällen können die zuständigen nationalen Behörden nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 zusätzliche Informationen übermitteln, um ihren Antrag zu ergänzen oder zu aktualisieren.
(1b) Die Kommission verfasst Leitlinien für den effektiven Zugang zu dem Fonds und die effektive Nutzung des Fonds. Die Leitlinien werden bis zum 30. September 2014 erstellt und enthalten ausführliche Informationen zu den Verfahren für die Abfassung des Antrags, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die der Kommission vorzulegenden Informationen. Die Leitlinien werden auf den Websites der einschlägigen Generaldirektionen der Kommission öffentlich zugänglich gemacht; die Kommission sorgt dafür, dass die Leitlinien auch an förderfähige Staaten weiterverbreitet werden.
(1c) Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe gilt die Frist nach Absatz 1 ab dem Tag, an dem die Behörden des förderfähigen Staates erstmals amtliche Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Naturkatastrophe ergreifen, oder ab dem Tag, an dem sie den Notstand erklären.
(2) Auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 1 und etwaiger vom förderfähigen Staat vorzulegender Erläuterungen prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds erfüllt sind, und setzt schnellstmöglich, spätestens aber sechs Wochen nach Antragseingang, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags unter Ausschluss der für die Übersetzung erforderlichen Zeit, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe eines möglichen Finanzbeitrags aus dem Fonds fest.
Entscheidet die Kommission aufgrund eines nach dem 28. Juni 2014 eingegangenen Antrags zu einer Naturkatastrophe, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, über einen Finanzbeitrag aus dem Fonds, so kann sie einen weiteren Antrag auf einen Finanzbeitrag im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe derselben Art ablehnen oder den zur Verfügung zu stellenden Betrag kürzen, wenn gegen den Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist und der Gerichtshof der Europäischen Union in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass der betreffende Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management, die mit der Art der Naturkatastrophe, von der er betroffen ist, in direktem Zusammenhang stehen, nicht umgesetzt hat.
Die Kommission behandelt alle Anträge auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds gleich.
(3) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich die erforderlichen Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds und für die Bewilligung der entsprechenden Mittel. Diese Vorschläge umfassen
- a)
- alle in Absatz 1 genannten Informationen,
- b)
- alle anderen der Kommission zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen,
- c)
- einen Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind, und
- d)
- eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.
Der Beschluss zur Inanspruchnahme des Fonds wird gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat so rasch wie möglich nach Übermittlung des Vorschlags durch die Kommission gefasst.
Sowohl die Kommission einerseits als auch das Europäische Parlament und der Rat andererseits bemühen sich darum, dass bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht.
(4) Sobald das Europäische Parlament und der Rat die Mittel zur Verfügung gestellt haben, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung des Finanzbeitrags aus dem Fonds und zahlt diesen Finanzbeitrag umgehend und in einer einzigen Rate an den Empfängerstaat aus. Wurde eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a geleistet, so wird nur der Restbetrag ausbezahlt.
(5) Der Förderfähigkeitszeitraum für Ausgaben beginnt ab dem Zeitpunkt des Auftretens der ersten Schäden gemäß Absatz 1. Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe beginnt der Förderfähigkeitszeitraum ab dem Tag, an dem nach Absatz 1c die Behörden des förderfähigen Staates erstmals amtliche Maßnahmen ergreifen oder an dem sie den Notstand erklären.
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