Artikel 4a VO (EG) 2002/2012

(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen. Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung erlassen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

(2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 100000000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe des Finanzbeitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung, bevor sie den Restbetrag des Finanzbeitrags auszahlt. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.

(3) Jegliche Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.

(4) Bei der Annahme des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union für ein gegebenes Haushaltsjahr schlägt die Kommission, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, den Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50000000 EUR für Vorschusszahlungen in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustellen.

Die Haushaltsbeschlüsse müssen mit den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013(2) genannten Obergrenzen vereinbar sein.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(2)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

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