Artikel 5 VO (EG) 2002/2012

(1) Ein gemäß Artikel 4 Absatz 4 erlassener Durchführungsrechtsakt enthält in seinem Anhang detaillierte Bestimmungen für die Verwendung des Finanzbeitrags aus dem Fonds.

Diese Bestimmungen enthalten insbesondere Angaben über die Art und den Ort der Durchführung der aus dem Fonds auf Vorschlag des förderfähigen Staates zu finanzierenden Maßnahmen.

(2) Vor der Auszahlung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds an einen förderfähigen Staat, der kein Mitgliedstaat ist, schließt die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(1) mit diesem Staat eine Übertragungsvereinbarung mit detaillierten Vorschriften für die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds nach Absatz 1 sowie mit Verpflichtungen in Bezug auf Naturkatastrophenprävention und -management.

(3) Für die Auswahl der einzelnen Maßnahmen und die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds ist im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absätze 2 und 3, dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 4 und gegebenenfalls der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Empfängerstaat zuständig.

(4) Der Finanzbeitrag, der aus dem Fonds an einen Mitgliedstaat gezahlt wird, wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt. Der Finanzbeitrag, der aus dem Fonds an einen förderfähigen Staat, der kein Mitgliedstaat ist, gezahlt wird, wird im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der genannten Verordnung eingesetzt.

(5) Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Empfängerstaaten für die Verwaltung der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu ergreifen sie unter anderem folgende Maßnahmen:

a)
Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen getroffen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;
b)
sie überprüfen, ob die finanzierten Aktionen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
c)
sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden;
d)
sie verhindern Unregelmäßigkeiten, stellen sie fest und beheben sie und ziehen zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein, gegebenenfalls mit Verzugszinsen. Sie unterrichten die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

(6) Die Empfängerstaaten benennen im Einklang mit den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen verantwortlich sind. Dabei berücksichtigen sie Kriterien zum internen Umfeld, zu Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring. Die Mitgliedstaaten können die Einrichtungen benennen, die bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) benannt wurden.

Diese benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission die Informationen nach Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, die bei der Einreichung des Berichts und der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung den gesamten Durchführungszeitraum abdecken müssen.

(7) Der Empfängerstaat nimmt die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen des Empfängerstaats bestehen darin, dass der Finanzbeitrag aus dem Fonds ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Empfängerstaat zieht Beträge, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind, wieder ein.

(8) Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der vom Empfängerstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen vor Ort prüfen. Die Kommission setzt den Empfängerstaat davon in Kenntnis, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder sonstige Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

(9) Der Empfängerstaat trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Abschluss der Unterstützung aus dem Fonds für die Kommission und den Rechnungshof aufbewahrt werden.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

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