Artikel 7 VO (EG) 2002/2012

Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, müssen mit dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Instrumenten sowie mit den Strategien und Maßnahmen der Union, insbesondere in den Bereichen Finanzmanagement, öffentliche Auftragsvergabe, Umweltschutz, Naturkatastrophenprävention und -management, Anpassung an den Klimawandel einschließlich, soweit angebracht, ökosystemgestützter Ansätze, und mit den Heranführungsinstrumenten vereinbar sein. Durch den Fonds finanzierte Maßnahmen tragen, soweit anwendbar, zum Erreichen der Ziele der Union in den genannten Bereichen bei.

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