Artikel 8 VO (EG) 2002/2012

(1) Der Finanzbeitrag aus dem Fonds wird innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Finanzbeitrags, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

(2) Die Empfängerstaaten streben jede mögliche Entschädigung durch Dritte an.

(3) Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Achtzehnmonatsfrist nach Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind.

Der Durchführungsbericht enthält je nach Art der Katastrophe oder Notlage, die für eine Unterstützung infrage kommt, folgende Angaben:

a)
die vom Empfängerstaat ergriffenen oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten ähnlicher Naturkatastrophen oder Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verhindern, einschließlich der Nutzung der entsprechenden europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu diesem Zweck;
b)
der Stand der Umsetzung der relevanten Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management;
c)
die im Zuge der Katastrophe oder Notlage gewonnenen Erkenntnissen und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Umweltschutzes und der Resistenz gegen Klimawandel, Naturkatastrophen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; und
d)
jede andere relevante Information zu Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der Naturkatastrophe oder Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergriffen wurden.

Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und ob der Finanzbeitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist, gemäß Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Am Ende des Verfahrens nach Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Unterstützung aus dem Fonds ab.

(4) Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so verlangt die Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Finanzbeitrag aus dem Fonds zurückzuerstatten.

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