Artikel 2 VO (EG) 2002/2090

(1) Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten bei Lieferungen gemäß den Artikeln 36 und 44 derselben Verordnung von der Warenkontrolle und der Substitutionskontrolle gemäß der vorliegenden Verordnung absehen.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen bei der Berechnung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 anzuwendenden Mindestkontrollsätze für Warenkontrollen diejenigen Ausfuhranmeldungen und für Substitutionskontrollen diejenigen Kontrollexemplare T5 oder gleichwertigen Dokumente unberücksichtigt,

a)
deren Menge

i)
25000 kg bei Getreide oder Reis bzw.
ii)
5000 kg bei den nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallenden Erzeugnissen bzw.
iii)
2500 kg bei den übrigen Erzeugnissen nicht überschreitet oder

b)
die Erstattungsbeträge von weniger als 1000 EUR betreffen.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die Bestimmungen, die notwendig sind, um Verkehrsverlagerungen und Missbrauch hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu verhindern. Wird eine diesbezügliche Kontrolle durchgeführt, so kann sie für die Berechnung der Einhaltung der Mindestkontrollsätze gemäß Absatz 2 verbucht werden, sofern der Mitgliedstaat eine Risikoanalyse in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission(1) durchgeführt hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.

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