Artikel 3 VO (EG) 2002/2090

Bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für den Prozentsatz, der bei der Durchführung der Warenkontrollen gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 einzuhalten ist, gilt als „Zollstelle” im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung jede für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse zuständige Dienststelle.

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