Artikel 4 VO (EG) 2002/2090
Alle Erzeugnisse, die unter dieselbe Marktorganisation für Agrarerzeugnisse fallen, gelten als Bestandteil eines Erzeugnissektors im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 386/90.
Jedoch bilden die Erzeugnisse, die unter die gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis fallen, sowie die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren jeweils einen einzigen Sektor.
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