Artikel 5 VO (EG) 2002/2090

(1) Unter „Warenkontrolle” im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 ist die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung — samt den dazugehörigen Papieren — und der Ware in Bezug auf Menge und Beschaffenheit zu verstehen.

In den in Anhang I genannten Fällen werden die dort beschriebenen Methoden angewendet.

Die Ausfuhrzollstelle sorgt für die Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Gibt die gesunde und handelsübliche Qualität eines Erzeugnisses insbesondere zu einem konkreten Verdacht Anlass, so überprüft die Zollstelle, ob die Bedingungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind, vor allem diejenigen betreffend die Gesundheit und den Pflanzenschutz. Falls die Zollstelle dies für notwendig erachtet, führt sie Laboruntersuchungen unter Angabe des Ziels der Untersuchung durch oder lässt solche Untersuchungen durchführen.

(2) Eine Kontrolle, die dem Ausführer zuvor ausdrücklich oder stillschweigend angekündigt wurde, darf nicht als Warenkontrolle angerechnet werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn eine Prüfung der Geschäftsunterlagen eines Betriebs gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a) durchgeführt wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Beginn der Warenkontrolle im Betrieb des Ausführers gegenüber dem gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mitgeteilten Beginn des Verladevorgangs variiert.

(3) Nimmt eine Ausfuhrzollstelle jährlich weniger als zwanzig Ausfuhranmeldungen je Sektor an, so muss mindestens eine Ausfuhranmeldung je Sektor einer Warenkontrolle unterzogen werden.

Diese Verpflichtung muss nicht erfüllt werden, wenn die Ausfuhrzollstelle auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 die beiden ersten Anmeldungen nicht kontrolliert hat und wenn anschließend keine Ausfuhr in diesem Sektor stattgefunden hat.

(4) Hängt der Erstattungssatz von einem spezifischen Gehalt ab, so nimmt die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Warenkontrolle repräsentative Proben und veranlasst eine Analyse der Bestandteile beim zuständigen Laboratorium.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.