Artikel 6 VO (EG) 2002/2090

Wenden die Mitgliedstaaten ein System der Auswahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so gilt Folgendes:

a)
Der Prozentsatz der Warenkontrollen, der bei den nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren vorgenommen wird, wird bei der Berechnung des für alle Sektoren einzuhaltenden globalen Prozentsatzes von 5 % nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist ein Mindestprozentsatz von 0,5 % für die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren vorgeschrieben.
b)
Hängt der Erstattungssatz vom Gehalt eines Bestandteils ab und wird ein Erzeugnis mit demselben Erstattungscode oder KN-Code regelmäßig von demselben Ausführer ausgeführt und sind in den letzten sechs Monaten keine Nichtübereinstimmungen bei der Laboruntersuchung mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 200 EUR bezogen auf den Bruttobetrag der Erstattung aufgetreten, so genügt es, abweichend von Artikel 5 Absatz 4 bei nur 50 % der Warenkontrollen repräsentative Stichproben zu nehmen. Wird bei der Laboruntersuchung eine Nichtübereinstimmung mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 200 EUR bezogen auf den Bruttobetrag der Erstattung aufgedeckt, so müssen in den folgenden sechs Monaten bei allen Warenkontrollen repräsentative Stichproben genommen werden.
c)
Bei Ausfuhrzollstellen, in denen eine auf höchstens zwei Erzeugnissektoren begrenzte Reihe von Erzeugnissen, die von höchstens fünf Ausführern stammen, zur Ausfuhr gestellt werden, können die Warenkontrollen auf 2 % je Erzeugnissektor verringert werden. Sektoren mit weniger als zwanzig Ausfuhranmeldungen pro Jahr werden bei der Feststellung der Anzahl der Sektoren nicht berücksichtigt. Die Zollstellen können von dieser Möglichkeit auf der Grundlage der statistischen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr während eines vollen Kalenderjahres Gebrauch machen, auch wenn im Laufe des Jahres Ausfuhranmeldungen von zusätzlichen Ausführern oder für zusätzliche Erzeugnissektoren eingereicht werden.

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so kann er die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 anwenden.

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