Artikel 7 VO (EG) 2002/2090

Um die Nämlichkeit der Ausfuhrwaren zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5, falls diese nicht dieselbe Stelle ist wie die Ausgangszollstelle, sicherzustellen, sind die Transportmittel oder Packstücke gemäß Artikel 357 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu verschließen.

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