Artikel 8 VO (EG) 2002/2090

(1) Jede Ausfuhrzollstelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, die es erlauben, zu jedem Zeitpunkt festzustellen, ob der Globalsatz von 5 % der Kontrolle erreicht worden ist.

Diese Maßnahmen ermöglichen es, je Sektor

a)
die Zahl der Ausfuhranmeldungen, die für die Warenkontrolle in Anrechnung gebracht werden,
b)
die Zahl der durchgeführten Warenkontrollen darzustellen.

(2) Der zuständige Zollbeamte fertigt über jede von ihm durchgeführte Warenkontrolle einen detaillierten Bericht an.

Kontrollberichte enthalten mindestens Angaben über

a)
den Ort, das Datum, die Ankunftszeit, das Abfertigungsende, das Transportmittel sowie Namen und Unterschrift des zuständigen Beamten, und
b)
das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Angaben, die angegebene Zeit für den Beginn des Ladevorgangs und den Abschluss der Verladung der Erzeugnisse in das Transportmittel.

Die Berichte werden bei der Zollstelle, die die Warenkontrolle durchgeführt hat, oder einem anderen Ort in dem Mitgliedstaat drei Jahre lang nach dem Jahr der Ausfuhr so aufbewahrt, dass ein einfacher Zugriff möglich ist.

(3) Auf dem Kontrollexemplar T5, das die Ware begleitet, ist folgender Vermerk in Feld D anzubringen:

a)
„Verordnung (EWG) Nr. 386/90” , wenn die Ausfuhrzollstelle eine Warenkontrolle vorgenommen hat;
b)
„Verordnung (EG) Nr. 2298/2001” , wenn es sich um eine Ausfuhr im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe handelt.

Befindet sich die Ausgangszollstelle in demselben Mitgliedstaat wie die Ausfuhrzollstelle, so wird der vorstehende Vermerk auf dem nationalen Dokument angebracht, das die Ware begleitet.

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