Artikel 9 VO (EG) 2002/2090
(1) Bei Vorfinanzierung der Erstattung gemäß den Artikeln 26 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kann folgende Warenkontrolle auf den in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 genannten Mindestkontrollsatz angerechnet werden:
- a)
- in dem Fall gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, die zu Beginn oder während der Lagerung vorgenommene Kontrolle;
- b)
- im Fall einer Verarbeitung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, die zu folgendem Zeitpunkt vorgenommene Kontrolle:
- i)
- bei Gewährung der Erstattung für ein oder mehrere Grunderzeugnisse: ab der Annahme der Zahlungserklärung,
- ii)
- bei Gewährung der Erstattung für die Verarbeitungserzeugnisse: nach der Verarbeitung.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 müssen außerdem folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a)
- Die vor Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten durchgeführte Warenkontrolle entspricht in ihrer Intensität der Kontrolle gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
- b)
- Die zuvor einer Warenkontrolle unterzogenen Erzeugnisse oder Waren oder zur Herstellung von Waren verwendeten Grunderzeugnisse sind mit den in der Ausfuhranmeldung angeführten Erzeugnissen und Waren identisch.
(2) Werden vor Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten Analysen und andere Warenkontrollen aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen durchgeführt, die das entsprechende Zollverfahren oder das Herstellungsverfahren für die Erzeugnisse und Waren betreffen, so gilt Absatz 1 sinngemäß.
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