Artikel 10 VO (EG) 2002/2090

(1) Wurde die Ausfuhranmeldung bei einer anderen Ausfuhrzollstelle als der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 angenommen, so nimmt die Ausgangszollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen eine Substitutionskontrolle vor. Ist die Ausgangszollstelle nicht die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5, so muss die Substitutionskontrolle von der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 vorgenommen werden.

(2) Hat die Ausfuhrzollstelle keine Warenkontrolle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 durchgeführt, so sind die Substitutionskontrollen unbeschadet von Absatz 2a sowie von Kontrollmaßnahmen aufgrund anderer Bestimmungen unter Anwendung — so weit wie möglich — einer Risikoanalyse durchzuführen.

Die Mindestzahl aller Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen nach diesem Absatz und nach Absatz 2a darf je Kalenderjahr nicht weniger als 8 % der Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente für ausfuhrerstattungsfähige Erzeugnisse betragen, die das Zollgebiet der Gemeinschaft über die Ausgangszollstelle verlassen.

Für 2008 können die Mitgliedstaaten den Kontrollsatz gemäß Unterabsatz 2 ausgehend von den Kontrollexemplaren T5 und gleichwertigen Dokumenten berechnen, die entweder ab dem 1. Januar 2008 oder dem 1. April 2008 eingehen.

(2a) Die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 oder des gleichwertigen Dokuments prüft die Verschlüsse. Die Mindestzahl der Prüfungen darf nicht weniger als 10 % der Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente betragen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die für eine Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 ausgewählt wurden.

Stellt die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 fest, dass die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen waren oder aber dass keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt wurde, so muss eine besondere Substitutionskontrolle vorgenommen werden. Für 2008 können die Mitgliedstaaten den Kontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 ausgehend von den Kontrollexemplaren T5 und den gleichwertigen Dokumenten berechnen, die entweder ab dem 1. Januar 2008 oder dem 1. April 2008 eingehen.

(3) Wurden mit Blick auf die Erfordernisse eines Bestimmungsdrittlandes ein tierärztliches Siegel und ein Zollsiegel angebracht, so ist nur dann eine Substitutionskontrolle durchzuführen, wenn Betrugsverdacht besteht.

(4) Die Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 ist eine Konformitätskontrolle, mit der überprüft wird, ob das Erzeugnis bzw. die Ware mit dem Papier übereinstimmt, das sie von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle oder zur Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 begleitet hat. Ist durch eine solche Konformitätskontrolle der gesamten Ladung keine hinreichende Substitutionskontrolle möglich, werden andere Verfahren der Warenkontrolle, gegebenenfalls einschließlich Teilentladung, verwendet.

Eine Probe für eine Analyse wird nur genommen, wenn die Ausgangszollstelle anhand der Angaben auf der Verpackung und der Papiere nicht visuell feststellen kann, ob die Ware mit dem Dokument übereinstimmt. Artikel 5 Absatz 4 findet keine Anwendung.

(4a) Im Fall der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2a entscheidet die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 anhand einer Risikoanalyse darüber, ob die Kontrolle sich auf eine Sichtkontrolle im Sinne von Absatz 4 beschränkt oder eine Warenkontrolle im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 4 umfasst.

(5) Jede Ausgangszollstelle oder Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 trifft die Maßnahmen, die es erlauben, zu jedem Zeitpunkt

a)
die Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente, die für die in Absatz 2 genannten Substitutionskontrollen, für die Prüfungen der Verschlüsse und für die in Absatz 2a genannten besonderen Substitutionskontrollen in Anrechnung gebracht werden,
b)
die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollen gemäß Absatz 2,
c)
die Zahl der durchgeführten besonderen Substitutionskontrollen gemäß Absatz 2a

festzustellen.

Hat die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 eine Probe genommen, so ist auf dem Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls auf dem nationalen Dokument, das an die zuständige Behörde zurückgeschickt wird, einer der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke einzutragen.

Die Ausgangszollstelle oder gegebenenfalls die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T 5 bewahrt eine Durchschrift oder Kopie des amtlichen Dokuments auf.

(5a) Über jede Substitutionskontrolle gemäß den Absätzen 2 und 2a ist von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle vorgenommen hat, ein Bericht zu erstellen. Der Bericht muss es ermöglichen, die Art der durchgeführten Kontrollen nachzuvollziehen, und hat das Kontrolldatum und den Namen des Beamten zu tragen. Die in Absatz 2a genannten Prüfungen von Verschlüssen und die Fälle, in denen Verschlüsse entfernt wurden oder aufgebrochen waren, werden gemäß Artikel 912c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfasst.

Der Bericht wird bei der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 während drei Jahren nach dem Ausfuhrjahr so aufbewahrt, dass er leicht eingesehen werden kann.

(6) Die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 unterrichtet die nach Absatz 5 zuständige Behörde schriftlich unter Verwendung einer Kopie des Originaldokuments über das Ergebnis der Analyse, indem sie Folgendes einträgt:

a)
entweder einen der in Anhang Ib aufgeführten Vermerke
b)
oder das Analyseergebnis, falls dieses nicht dem angemeldeten Erzeugnis entspricht.

(7) Wurde bei der Substitutionskontrolle ein Verstoß gegen die Erstattungsregelung aufgedeckt, so unterrichtet die Zahlstelle die in Absatz 5 genannte Zollstelle über die entsprechenden Folgemaßnahmen.

In diesem Fall bringt die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 auf dem Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls dem nationalen Dokument, das an die zuständige Behörde zurückgeschickt wird, einen der in Anhang Ic aufgeführten Vermerke an.

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