Artikel 11 VO (EG) 2002/2090
Vor dem 1. Mai jeden Jahres übersendet jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bewertungsbericht über die Durchführung und Wirksamkeit der im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Kontrollen sowie der angewendeten Verfahren für die Auswahl der Waren, die Gegenstand einer Warenkontrolle sind. Der Bericht enthält die in Anhang III festgelegten Angaben für die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres angenommenen Ausfuhranmeldungen.
Die Berichte sind sowohl auf einer ISO 9660-kompatiblen CD-ROM bzw. einem gleichwertigen elektronischen Datenträger als auch im Papierformat vorzulegen.
Beim Jahresbericht 2005, der sich auf die in 2004 angenommenen Ausfuhranmeldungen bezieht, können die Mitgliedstaaten jedoch auf folgende Angaben verzichten:
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hinsichtlich der Nummern 1.5, 2.5 und 10.3 des Anhangs III auf die finanziellen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten, soweit diese zwischen 200 EUR und 4000 EUR betragen;
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hinsichtlich von Nummer 1.7 des Anhangs III auf die dort verlangten Angaben.
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