ANHANG I VO (EG) 2002/2090

BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER WARENKONTROLLE ZU BEACHTENDE METHODEN

1.
a)
Verwendet der Ausführer geschlossene automatische Ladevorrichtungen mit geeichten automatischen Waagen für das Verladen loser Ware, so wird die Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und dieser Ware überprüft, indem die Menge mittels der geeichten automatischen Waage festgestellt wird und die Beschaffenheit der Ware anhand von repräsentativen Stichproben überprüft wird.

Darüber hinaus überzeugt sich die Ausfuhrzollstelle stichprobenweise davon, ob

das Wiege- und Verladesystem es erlaubt, Waren in den geschlossenen Kreisläufen umzuleiten oder andere Manipulationen vorzunehmen,

die Nacheichfristen der Waagen abgelaufen und bei geschlossenen Waagen die Verschlüsse intakt sind,

die gewogenen Warenpartien tatsächlich in das vorgesehene Transportmittel verladen werden,

die in den Wiegebüchern bzw. Wiegebescheinigungen eingetragenen Angaben mit den Angaben in den Ladepapieren übereinstimmen.

b)
In Ausnahmefällen, in denen die Menge der losen Waren nicht mittels einer geeichten automatischen Waage bestimmt wird, wendet die Zollstelle jedes andere, vom kommerziellen Standpunkt her zufrieden stellende Kontrollverfahren an.
c)
Bezieht sich eine Ausfuhranmeldung lediglich auf einen Teil der Fracht des Schiffs, so beaufsichtigt die Zollstelle den materiellen Abgang der gesamten Ladung. Zu diesem Zweck überprüft die Zollstelle nach Beendigung des Ladevorgangs das Gesamtgewicht der geladenen Fracht anhand der Angaben unter Buchstabe a oder b und gegebenenfalls anhand der Angaben in den Handelspapieren.
2.
a)
Meldet der Ausführer Waren an, die mittels automatischer Abfüllanlagen in Säcke, Kartons, Flaschen usw. abgefüllt werden, wobei das Gewicht bzw. die Dosierung durch geeichte automatische Einrichtungen festgehalten werden oder durch Fertigpackungen oder Flaschen im Sinne der Richtlinien 75/106/EWG(1), 75/107/EWG(2) und 76/211/EWG(3) des Rates bestimmt sind, so ist die Anzahl der Säcke, Kartons, Flaschen usw. in der Regel vollständig zu zählen und die Beschaffenheit der Ware anhand repräsentativer Stichproben durch die Ausfuhrzollstelle zu überprüfen. Das Gewicht bzw. die Dosierung wird mittels der geeichten automatischen Waage bzw. Dosieranlage oder der Fertigverpackungen oder Flaschen im Sinne der oben genannten Richtlinien festgestellt. Die Ausfuhrzollstelle kann einen Sack, einen Karton oder eine Flasche messen oder wiegen.

Ist die Anlage mit einer geeichten Zählautomatik ausgestattet, so können die Ergebnisse der Zählautomatik für die Mengenkontrolle herangezogen werden.

Nummer 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz gilt sinngemäß.

Verwendet der Ausführer mit Kisten, Kartons usw. beladene Paletten, so wählt die Ausfuhrzollstelle repräsentative Paletten aus und überprüft die Anzahl der darauf befindlichen angemeldeten Kisten, Kartons usw. Aus diesen Paletten wählt sie eine Reihe repräsentativer Kisten, Kartons usw. aus und überprüft die Anzahl der darin befindlichen Flaschen, Einzelstücke usw.

b)
Verwendet der Ausführer keine der im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Anlagen und Einrichtungen, so zählt die Ausfuhrzollstelle die Anzahl der Säcke, Kartons usw. Beschaffenheit, Gewicht bzw. Dosierung werden anhand repräsentativer Stichproben überprüft. Der vorstehende Unterabsatz gilt sinngemäß.

Abweichend vom zweiten Satz des vorstehenden Unterabsatzes gilt Folgendes: Sind der Inhalt und das genaue Gewicht auf der unmittelbaren Umhüllung der Ware angegeben, so müssen diese Angaben nur bei 50 % der Warenkontrollen überprüft werden, wenn diese Waren in für den Großhandel bestimmten Behältnissen oder Verpackungen aufgemacht sind, es sich um eine Ware handelt, die regelmäßig von demselben Ausführer ausgeführt wird, und in den letzten sechs Monaten kein Fall der Nichtübereinstimmung festgestellt worden ist, der finanzielle Auswirkungen in Höhe von mehr als 200 EUR hatte.

3.
a)
Im Fall von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, die für den Einzelhandel abgepackt sind oder auf deren unmittelbaren Umschließungen in geeigneter Weise Inhalts- und Gewichtsangaben angebracht sind und die entweder die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission erfüllen oder für deren Herstellung die in Anhang C derselben Verordnung aufgeführten Mengen verwendet wurden, kann die Ausfuhrzollstelle zuerst das Gewicht und den Inhalt der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in unmittelbarer Umschließung anhand der Angaben auf dieser unmittelbaren Umschließung überprüfen. Sie kann ein Einzelstück ohne Verpackung verwiegen. Anschließend zählt und/oder wiegt sie in der Regel die Gesamtmenge der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in unmittelbarer Umschließung.

Nummer 2 Buchstaben a) und b) gelten sinngemäß.

Sie kann eine Probe ziehen, um feststellen zu lassen, dass keine Substitution stattgefunden hat. Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung findet keine Anwendung.

Die Zusammensetzung dieser nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware kann von der Ausfuhrzollstelle als richtig unterstellt werden, wenn die Beschreibung und der Inhalt, die auf der unmittelbaren Umschließung angegeben sind, mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder der registrierten Herstellererklärung übereinstimmen.

Haben die zuständigen Behörden die Herstellererklärung noch nicht geprüft, so veranlasst die Ausfuhrzollstelle, dass die Herstellererklärung und die Nämlichkeit so schnell wie möglich nachträglich durch den Betriebsprüfer der zuständigen Behörde überprüft wird.

Für die Anwendung dieses Verfahrens zur Überprüfung der Zusammensetzung einer nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware führt der Mitgliedstaat zuvor ein Verfahren ein, das Folgendes gewährleistet:

Die Zusammensetzung der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware kann über die Buchführung und die einschlägigen Herstellungsunterlagen überprüft werden;

die Nämlichkeit zwischen der hergestellten nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware, der Ausfuhranmeldung, der Herstellererklärung und der auszuführenden Ware kann anhand der Produktionsunterlagen des Unternehmens festgestellt werden und

die Nämlichkeit zwischen der ausgeführten Ware, der betreffenden Ausfuhranmeldung, der Herstellererklärung und der hergestellten Ware kann nachträglich vom zuständigen Betriebsprüfer überprüft werden.

b)
Die Unternehmen müssen die einschlägigen Unterlagen über die Herstellung einer nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware drei Jahre nach dem Jahr der Ausfuhr aufbewahren.
c)
In dem Fall, in dem das Verfahren gemäß Nummer 3 Buchstabe a) nicht angewandt wird, zieht die Ausfuhrzollstelle unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 repräsentative Proben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

(2)

ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14.

(3)

ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1.

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