Artikel 4 VO (EG) 2002/2099
Übernahme von Änderungen internationaler Instrumente in das Gemeinschaftsrecht
Für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr sind diejenigen internationalen Instrumente anwendbar, die in Kraft getreten sind, einschließlich der jüngsten Änderungen hierzu; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die aufgrund der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 von dem Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr ausgeschlossen wurden.
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