Artikel 5 VO (EG) 2002/2099

Konformitätsprüfung

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumente zu verringern, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen und/oder auf andere angemessene Weise zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen.

(2) Es wird ein Konformitätsprüfungsverfahren zu dem Zweck eingerichtet, Änderungen internationaler Instrumente vom Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr nur dann auszunehmen, wenn ausgehend von einer Untersuchung seitens der Kommission die offenkundige Gefahr besteht, dass durch die Änderung eines internationalen Instruments im Anwendungsbereich der in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten Verordnungen und Richtlinien das durch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen verringert wird oder dass die Änderung mit diesen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist.

Die Konformitätsprüfung darf nur dazu benutzt werden, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr in den Bereichen vorzunehmen, für die ausdrücklich das Regelungsverfahren gilt, und dies ausschließlich im Rahmen der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

(3) In den Fällen nach Absatz 2 wird die Konformitätsprüfung von der Kommission eingeleitet, die gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats tätig werden kann.

Die Kommission legt dem COSS unverzüglich nach Annahme einer Änderung eines internationalen Instruments einen Vorschlag für Maßnahmen vor, der darauf abzielt, die betreffende Änderung vom Geltungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift der Gemeinschaft auszunehmen.

Das Konformitätsprüfungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG, wird mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder einen Monat vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung abgeschlossen.

(4) Wenn die in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebene Gefahr besteht, verzichten die Mitgliedstaaten während der Dauer des Konformitätsprüfungsverfahrens darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in einzelstaatliches Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Instruments abzielen.

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