Präambel VO (EG) 2002/2103
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2590/2001(4), sind die Voraussetzungen festgelegt worden, unter denen die von Drittländern vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen auf deren Antrag anerkannt werden können.
- (2)
- Die südafrikanischen Behörden haben bei der Kommission am 11. März 2002 die Anerkennung der Kontrollen beantragt, die vom Kontrollamt für die Ausfuhr verderblicher Erzeugnisse (PPECB) unter Verantwortung des Landwirtschaftsministeriums durchgeführt werden. In dem Antrag ist ausgeführt, dass dieses Amt über die zur Durchführung der Kontrollen notwendige personelle und materielle Ausstattung verfügt und Verfahren anwendet, die den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 genannten gleichwertig sind, und dass bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse in die Gemeinschaft Vermarktungsnormen eingehalten werden müssen, die denjenigen der Gemeinschaft gleichwertig sind.
- (3)
- Nach den der Kommission vorliegenden Angaben der Mitgliedstaaten gab es bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus Südafrika zwischen 1997 und 2002 verhältnismäßig wenig Fälle, in denen die Vermarktungsnormen nicht eingehalten wurden.
- (4)
- Vertreter der südafrikanischen Kontrolldienste nehmen regelmäßig an den internationalen Beratungen zur Festlegung von Handelsnormen für Obst und Gemüse in der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa teil. Außerdem ist Südafrika Mitglied der Regelung zur Anwendung internationaler Qualitätsnormen für Obst und Gemüse der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Schließlich haben die südafrikanischen Kontrolldienste auch seit vielen Jahren Seminare und Schulungsveranstaltungen in den Mitgliedstaaten besucht.
- (5)
- Daher sind die Konformitätskontrollen Südafrikas ab dem Datum der Einführung der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anzuerkennen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
- (2)
ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.
- (3)
ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9.
- (4)
ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 20.
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