Artikel 11 VO (EG) 2002/2182

(1) Stellt sich heraus, dass die Zahlung zur Finanzierung eines Projektes zu Unrecht erfolgt ist, so zieht die Kommission die den Begünstigten gezahlten Beträge wieder ein, erhöht um die dafür ab dem Tag der Zahlung bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung anfallenden Zinsen.

Dabei gilt der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Euro-Geschäften angewendete Zinssatz, der am ersten Arbeitstag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(2) Die so wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen werden der Kommission überwiesen und von den Ausgaben des Tabaksektors, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden, abgezogen.

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