Artikel 16 VO (EG) 2002/2182
(1) Der Gesamtwert der in Anwendung dieses Kapitels gewährten Fördermittel der Gemeinschaft beträgt höchstens:
- —
-
75 % der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 13 Buchstaben a) und c);
- —
-
100 % der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen gemäß Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 14.
(2) Der kumulierte Betrag der vom einzelnen Erzeuger für alle Maßnahmen gemäß Artikel 13 zu beziehenden Gemeinschaftsfördermittel setzt sich wie folgt zusammen:
- a)
- für die Rohtabakmenge im Rahmen der Quote, auf die der Erzeuger gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für die Ernte 2005 Anspruch hatte, bis zu einer Höchstmenge von 10 Tonnen: das Dreifache der Prämie für 2005;
- b)
- für die Rohtabakmenge im Rahmen der Quote, auf die der Erzeuger gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für die Ernte 2005 einen Anspruch hatte, ab einer Menge von mehr als 10 Tonnen und bis zu einer Höchstmenge von 40 Tonnen: das Doppelte der Prämie für 2005;
- c)
- für die Rohtabakmenge im Rahmen der Quote, auf die der Erzeuger gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für die Ernte 2005 einen Anspruch hatte, ab einer Menge von mehr als 40 Tonnen: der Betrag der Prämie für 2005.
(3) Der vom einzelnen Erzeuger für alle Maßnahmen gemäß Artikel 13 zu beziehende Höchstförderbetrag aus Gemeinschaftsmitteln darf 300000 EUR nicht überschreiten. Für Maßnahmen, die nicht die Erzeugung, Vermarktung und Verarbeitung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag betreffen, darf der Höchstförderbetrag aus Gemeinschaftsmitteln jedoch 100000 EUR nicht überschreiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.