Artikel 17 VO (EG) 2002/2182
(1) Der Beitrag der Gemeinschaft stellt den Gesamtbetrag des staatlichen Beitrags für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14 dar.
(2) Nach dem Verfahren von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird vor dem 15. Februar 2006 unter den Mitgliedstaaten entsprechend den für die Ernte 2005 festgesetzten nationalen Garantieschwellen eine vorläufige Aufteilung der Mittel vorgenommen, die im Fonds für die in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Verfügung stehen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen aufgrund der eingegangenen Förderanträge die indikativen Finanzierungspläne für die Maßnahmen fest und übermitteln sie vor dem 30. April 2006 der Kommission.
(4) Geht aus den Angaben gemäß Absatz 3 hervor, dass ein Teil der einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel nicht ausgeschöpft wird, weil keine entsprechenden Förderanträge vorliegen, so nimmt die Kommission vor dem 30. Juni 2006 eine endgültige Aufteilung der Mittel unter denjenigen Mitgliedstaaten vor, denen Förderanträge vorliegen, die den für sie gemäß Absatz 2 bereitgestellten Höchstbetrag übersteigen. Diese endgültige Aufteilung wird in Anlehnung an die gemäß Absatz 2 erfolgte vorläufige Aufteilung vorgenommen.
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