Artikel 19 VO (EG) 2002/2182
(1) Der Antragsteller, dessen Projekt gemäß Artikel 13 oder 14 gefördert werden soll, muss eine Erklärung unterzeichnen, in der er sich verpflichtet, für dasselbe Projekt keine Fördermittel im Rahmen anderer Förderregelungen zu beantragen. Von dieser Verpflichtung wird er jedoch entbunden, sofern die Finanzierung des Projektes aus dem Fonds endgültig abgelehnt wird.
(2) Die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 wird wie folgt geahndet:
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mit dem Verlust der Rechte aus dem Quotenrückkaufprogramm gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und
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mit dem Verlust der Fördermittel für die in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung genannten Maßnahmen.
(3) Im Falle einer anderen vorsätzlichen Unregelmäßigkeit als der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 zahlt der Antragsteller für ein Projekt gemäß den Artikeln 13 oder 14 einen Betrag, der dem seines Förderantrags entspricht. Dieser Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.
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