Artikel 20 VO (EG) 2002/2182

(1) Die Mitgliedstaaten richten nach von der Kommission noch festzulegenden gemeinsamen Vorgaben eine EDV-gestützte Datei mit allen Angaben zu den Projekten ein, die in Anwendung dieses Kapitels finanziert werden. Diese Angaben werden der Kommission zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gemäß Absatz 1 erhobenen Daten den für die Durchführung der anderen Strukturförderungsprogramme der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zugänglich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten leiten die für eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Maßnahmen ein; die Überprüfung erfolgt insbesondere durch Verwaltungskontrollen und durch Kontrollen vor Ort. Dadurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass für die in Anwendung dieses Kapitels finanzierten Projekte keine Fördermittel im Rahmen anderer Regelungen gewährt werden.

(4) Die in Anwendung von Absatz 3 durchgeführten Kontrollen betreffen alle aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen.

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