Artikel 4 VO (EG) 2002/2182
(1) Die Verwaltung des Fonds liegt, was die Informationsprogramme betrifft, bei der Kommission, die dabei von einem wissenschaftlichen und technischen Ausschuss unterstützt wird.
(2) Der wissenschaftliche und technische Ausschuss besteht aus neun von der Kommission benannten Mitgliedern. Die Kommission übernimmt den Vorsitz des Ausschusses. Sie wacht über die Unabhängigkeit der Ausschussmitglieder von den ihnen vorgelegten Projekten.
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