Artikel 3 VO (EG) 2002/2182

(1) Die aus dem Fonds finanzierten Informationsprogramme dienen der besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum.

(2) Die Programme betreffen Informations- und Aufklärungsprojekte, die Datenerhebung und die Erstellung von Studien. Die Projekte betreffen insbesondere:

a)
Beiträge zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums einschließlich des Passivrauchens;
b)
Verbesserung der Relevanz und Wirksamkeit der Inhalte und Methoden der Kommunikation in Wort und Bild in Bezug auf die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums;
c)
Verhütung und Einstellung des Tabakkonsums;
d)
Verbreitung der Ergebnisse, die in den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Bereichen erzielt wurden, bei den nationalen Behörden und den betreffenden Sektoren.

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