Artikel 2 VO (EG) 2002/2182

Die Ausgaben des Fonds für jede der beiden in Artikel 1 genannten Kategorien belaufen sich auf bis zu 50 % des Gesamtbetrags des Fonds.

Sollten die verfügbaren Mittel für eine der Kategorien jedoch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden, so teilt die Kommission diese Beträge der jeweils anderen Kategorie zu, sofern es dort förderfähige Projekte gibt.

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