Artikel 1 VO (EG) 2002/2182
Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen für die Finanzierung von Maßnahmen in den beiden in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Kategorien, die in Form von Informationsprogrammen oder von Umstellungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, nachstehend „Fonds” genannt, festgelegt.
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