Präambel VO (EG) 2002/2182

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2002(2), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2002 wurde Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, durch den ein gemeinschaftlicher Tabakfonds eingerichtet worden ist, geändert. Die Änderungen betreffen die Tätigkeitsbereiche des Fonds. Folglich müssen Durchführungsbestimmungen zu dieser Änderung erlassen werden.
(2)
Es ist angezeigt, einerseits Maßnahmen zur Bekämpfung des Tabakmissbrauchs zu unterstützen und insbesondere die Öffentlichkeit besser über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums zu unterrichten und andererseits gezielte, mit dem Quotenrückkaufprogramm zusammenwirkende Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen sowie Studien, mit denen die Möglichkeiten der Umstellung der Erzeuger auf andere Kulturen oder Tätigkeiten untersucht werden sollen, zu finanzieren.
(3)
Die Aufteilung der Finanzmittel auf die beiden Hauptziele des Fonds, Information und Umstellung, sollte geregelt werden. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Zuweisung für das eine oder andere dieser Ziele nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wurde, so empfiehlt es sich, die ursprüngliche Zuweisung auf die beiden Ziele erneut zu überprüfen.
(4)
Der Tabakfonds wird aus Beträgen gespeist, die bei der Zahlung der den Tabakerzeugern gewährten Prämie einbehalten werden. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die öffentlichen Fördermittel für die finanzierten Maßnahmen ausschließlich aus den Eigenmitteln des Gemeinschaftsfonds aufgebracht werden.
(5)
Bei den Informationsprogrammen sind die im Rahmen der vorgesehenen Verfahren eingereichten Vorschläge nach Kriterien zu beurteilen, die eine bestmögliche Auswahl gewährleisten. Es ist auch die Möglichkeit vorzusehen, dass Projekte auf Initiative und für Rechnung der Kommission durchgeführt werden. Zu diesem Zweck dürften Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. öffentliche Ausschreibungen die geeignetsten Mittel sein.
(6)
Es empfiehlt sich, Auswahlkriterien für natürliche oder juristische Personen festzulegen, die im Rahmen der Informationsprogramme Vorschläge einreichen können.
(7)
Im Interesse einer effizienten Verwaltung der Informationsprogramme sollte für die Durchführung der von der Kommission genehmigten Projekte eine Frist gesetzt werden. Es kann vorkommen, dass sich eine einmal gesetzte Frist ausnahmsweise als zu kurz erweist. Daher sollte unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung möglich sein.
(8)
Um eine optimale Auswahl der im Rahmen der Informationsprogramme finanzierten Projekte zu ermöglichen und die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte sicherzustellen, sollte die Kommission bei der Auswahl der Projekte durch einen wissenschaftlichen und technischen Ausschuss unterstützt werden. Die Kommission muss die Möglichkeit haben, zur Bewertung die Dienste unabhängiger Sachverständiger in Anspruch zu nehmen.
(9)
Um die ordnungsgemäße Durchführung aller im Rahmen der Informationsprogramme finanzierten Projekte sicherzustellen, müssen die Durchführungsbestimmungen in dem mit der Kommission abgeschlossenen Vertrag festgelegt werden. Falls der Vertragsnehmer einen Vorschuss beantragt, muss er gemäß den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(4), eine Sicherheit zugunsten der Kommission leisten.
(10)
Bei den Informationsprogrammen empfiehlt es sich, ungerechtfertigte Maßnahmenüberlagerungen im Rahmen ein und desselben Projekts zu vermeiden. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Unregelmäßigkeiten, sind die überwiesenen Beträge wieder einzuziehen.
(11)
Bei den gezielten Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen ist festzulegen, welche Einzelmaßnahmen zur Umstellung von Tabakerzeugern und welche Maßnahmen von allgemeinem Interesse bzw. Studien über Umstellungsmöglichkeiten für eine Finanzierung aus dem Fonds in Frage kommen. Außerdem ist festzulegen, wer im Rahmen der verschiedenen Arten von Maßnahmen als Begünstigter in Frage kommt.
(12)
Um eine effiziente Durchführung der Umstellungsförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, sind die Beihilfeintensität für die einzelnen Maßnahmen und der vom einzelnen Erzeuger zu beziehende Höchstförderbetrag für alle Maßnahmen festzulegen. Die Intensität der aus dem Fonds finanzierten Investitionsbeihilfen muss groß genug sein, um die Erzeuger zu ermutigen, die Möglichkeit einer Umstellung zu nutzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich für den Betrieb um eine wesentliche Veränderung der Produktionsorganisation handelt.
(13)
Der Fonds soll eine Unterstützung bei der Umstellung der Erzeuger auf dem gesamten Gebiet der Gemeinschaft gewährleisten und mit dem Quotenrückkaufprogramm zusammenwirken. Daher sollte die Aufteilung der Fondsmittel unter den Tabak erzeugenden Mitgliedstaaten festgelegt werden. Um der realen Situation der beabsichtigten Produktionsaufgabe in den einzelnen Ländern Rechnung zu tragen, ist außerdem eine zweite Aufteilung der Mittel vorzusehen, die auf der Grundlage der eingegangenen Förderanträge vorgenommen werden soll.
(14)
Um eine Begleitung bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung zu gewährleisten, müssen die Tabak erzeugenden Mitgliedstaaten ein entsprechendes Programm erstellen. Deshalb ist der Inhalt dieser Programme, insbesondere in Bezug auf die Prioritäten und die Projektauswahlkriterien, ebenso festzulegen wie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission über das von ihnen durchgeführte Monitoring der bei der Programmdurchführung von Jahr zu Jahr zu verzeichnenden Fortschritte zu informieren.
(15)
Die Gefahr einer Doppelfinanzierung desselben Projektes aus dem Tabakfonds und im Rahmen sonstiger Fördermaßnahmen ist zu vermeiden. Außerdem ist den Tabakerzeugern die Entscheidung, die Erzeugung einzustellen, zu erleichtern. Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Fördermittel aus dem Tabakfonds angenommen werden kann; außerdem ist die Möglichkeit vorzusehen, für dasselbe Projekt eine andere Förderregelung in Anspruch zu nehmen, wenn die Finanzmittel des Tabakfonds erschöpft sind. Ferner ist festzulegen, welche Kontrollen durchzuführen sind und welche Sanktionen angewandt werden sollen.
(16)
Um den Mitgliedstaaten für die Erstellung der indikativen Finanzierungspläne für die im Jahre 2003 durchzuführenden Umstellungsmaßnahmen genügend Zeit zu geben, ist für dieses Jahr der Termin für die Übermittlung dieser indikativen Pläne an die Kommission und folglich auch der Termin für die endgültige Aufteilung der Mittel unter den Mitgliedstaaten zu verschieben.
(17)
Die Verordnung (EG) Nr. 1648/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds(5) ist aufzuheben und zu ersetzen. Sie gilt jedoch weiter für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Projekte.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4.

(3)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(4)

ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(5)

ABl. L 189 vom 27.7.2000, S. 9.

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