Artikel 6 VO (EG) 2002/2182

(1) Vorschläge können von jeder in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person eingereicht werden, die

a)
über eine anerkannte Befähigung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem betreffenden Bereich verfügt;
b)
sich verpflichtet, mindestens 25 % der Finanzierung des Projektes aus Eigenmitteln aufzubringen. Die auf Initiative und für Rechnung der Kommission durchgeführten Projekte werden jedoch in Höhe von bis zu 100 % der Gesamtkosten durch den Fonds finanziert;
c)
sich verpflichtet, das vorgeschlagene Programm fristgerecht durchzuführen;
d)
sich bereit erklärt, regelmäßige Zwischenberichte über den Stand der Arbeiten vorzulegen;
e)
sich bereit erklärt, ihre Buchführung und die übrigen Ausgabenbelege der Kommission zur Überprüfung zugänglich zu machen;
f)
mit den Bedingungen der Artikel 9, 10 und 11 einverstanden ist.

(2) Die Projekte haben eine Laufzeit von einem Jahr und sind möglicherweise verlängerbar, jedoch nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsunterzeichnung hinaus.

Die Durchführungsfrist kann zudem verlängert werden, wenn der Betreffende dies bei der Kommission beantragt und nachweist, dass er die ursprüngliche Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die ihm nicht anzulasten sind, nicht einhalten kann.

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