Artikel 7 VO (EG) 2002/2182

(1) Die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Projekte werden durch eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger bewertet, die von der Kommission ausgewählt werden. Bei der Bewertung wird folgenden Aspekten Rechnung getragen:

a)
Die Arbeiten müssen von natürlichen oder juristischen Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, in Zusammenarbeit durchgeführt werden;
b)
die Projekte müssen insbesondere im Hinblick auf Informationskampagnen für die breite Öffentlichkeit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sowie den Risikogruppen Rechnung tragen;
c)
die Projekte müssen mit wissenschaftlich fundierter Methodik durchgeführt werden. Sie müssen innovativ sein und auf den Arbeiten und Erfahrungen früherer oder laufender einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Programme aufbauen, damit eine Doppelzuteilung von Gemeinschaftsmitteln ausgeschlossen ist;
d)
die Projekte müssen je nach Fall einen objektiven und wirksamen Beitrag zur besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums auf die Gesundheit bzw. zur Erhebung und Analyse einschlägiger epidemiologischer Daten darstellen oder die zügige Durchführung konkreter Präventivmaßnahmen ermöglichen;
e)
die Vertragsnehmer müssen dafür sorgen, dass die Ergebnisse ihrer Projekte in anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht und/oder auf internationalen Konferenzen vorgestellt werden;
f)
der Vorzug wird Projekten eingeräumt, die das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdecken und von anerkannten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens vorgelegt und/oder ausdrücklich von den einzelstaatlichen oder regionalen Gesundheitsbehörden unterstützt werden.

(2) Die Kommission legt dem in Artikel 4 genannten wissenschaftlichen und technischen Ausschuss auf der Grundlage dieser Bewertung eine Liste der zu finanzierenden Projekte vor. Der Ausschuss nimmt zu dieser Liste Stellung.

(3) Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibungen legt die Kommission dem im Artikel 4 genannten wissenschaftlichen und technischen Ausschuss ebenfalls die auf Initiative und für Rechnung der Kommission durchzuführenden und für die Finanzierung vorzusehenden Projekte vor. Der Ausschuss nimmt zu dieser Liste Stellung.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 646/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unterrichtet die Kommission den in Artikel 5 derselben Entscheidung genannten Ausschuss über die für die Finanzierung vorzusehenden Projekte, denen die Stellungnahme des in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten wissenschaftlichen und technischen Ausschusses beigefügt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

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