Artikel 8 VO (EG) 2002/2182

(1) Die Kommission wählt unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Stellungnahme die Projekte aus und entscheidet über ihre Finanzierung durch den Fonds. Sie kann auch alle Projekte ablehnen.

(2) Über die zur Finanzierung durch den Fonds zugelassenen Projekte wird ein Vertrag mit der Kommission abgeschlossen. Die Liste der finanzierten Projekte wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die Kommission überwacht die Durchführung der zur Finanzierung durch den Fonds zugelassenen Projekte. Sie unterrichtet den Verwaltungsausschuss für Tabak regelmäßig über die abgeschlossenen Verträge und den Stand der Arbeiten.

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