Artikel 9 VO (EG) 2002/2182
(1) Die Verträge basieren auf dem von der Kommission erstellten Mustervertrag, wobei gegebenenfalls die verschiedenen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. In den Verträgen wird insbesondere Folgendes geregelt:
- a)
- die Möglichkeit der Zahlung eines Vorschusses durch den Fonds innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung;
- b)
- die Art der für die weiteren Zahlungen zu erbringenden Leistungen, wobei die Zahlungen in mehreren Teilbeträgen nach Maßgabe des durch Rechnungen und geeignete Nachweise belegten Standes der Arbeiten gestaffelt geleistet werden;
- c)
- die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Maßnahmen sowie die Art der zu erbringenden Leistungen; dazu gehören mindestens eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Maßnahmen, die entsprechenden Belege, die Bewertung der Ergebnisse und ihrer Umsetzungsmöglichkeiten;
- d)
- eine Frist von höchstens 60 Tagen für die Zahlungen des Fonds ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der im Rahmen des Projektes zu erbringenden Leistungen durch die Kommission; die Kommission kann diese Frist aussetzen, um zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen.
(2) Voraussetzung für die Zahlung eines Vorschusses ist, dass der Vertragsnehmer gemäß den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Vorschusses zugunsten der Kommission leistet. Öffentliche Einrichtungen können von dieser Verpflichtung jedoch freigestellt werden.
(3) Die Freigabe der in Absatz 2 genannten Sicherheit setzt die Zahlung des Restbetrags für die betreffenden Maßnahmen voraus.
(4) Sollte sich herausstellen, dass der Vorschuss den zulässigen Betrag übersteigt, so wird die Sicherheit teilweise bis zur Wiedereinziehung des zu Unrecht gezahlten Betrags in Höhe dieses Betrags einbehalten.
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