Artikel 1 VO (EG) 2002/2195
(1) Es wird ein einheitliches Klassifikationssystem für öffentliche Aufträge, das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary — CPV), eingeführt.
(2) Der Text des CPV ist in Anhang I enthalten.
(3) Die indikativen Tabellen der Entsprechungen zwischen dem CPV und der „Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” (CPA), der „Zentralen Gütersystematik” (CPC Prov.) der Vereinten Nationen, der „Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften” (NACE Rev. 1) und der „Kombinierten Nomenklatur” (KN) sind in den Anhängen II, III, IV bzw. V enthalten.
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