Artikel 2 VO (EG) 2002/2195
Die Kommission erlässt die für die Überarbeitung des CPV erforderlichen Bestimmungen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 3 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
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