Artikel 3 VO (EG) 2002/2195

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates(1) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15.

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