Artikel 11 VO (EG) 2002/2204

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Sie gilt bis zum 30. Juni 2008.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Anmeldungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführte Beihilferegelungen sowie auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und werden durch diese Verordnung freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

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