Artikel 10 VO (EG) 2002/2204
Transparenz und Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 20 Arbeitstagen nach Erlass einer Beihilferegelung im Sinne dieser Verordnung eine Kurzbeschreibung der Maßnahme in der in Anhang I vorgegebenen Form, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich wird. Die Kurzbeschreibung ist auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und die danach bewilligten Einzelbeihilfen zur Verfügung. Die Unterlagen müssen belegen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, sofern der Anspruch auf Beihilfe hiervon abhängt. Die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einer Beihilferegelung müssen während zehn Jahren vom Zeitpunkt der letzten auf der Grundlage dieser Regelung bewilligten Beihilfe an gerechnet zur Verfügung gehalten werden. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen in EDV-gestützter Form in der in Anhang II vorgegebenen Form einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung unabhängig davon, ob sich die Anwendung über ein ganzes Kalenderjahr oder nur Teile hiervon erstreckt. Der Bericht ist der Kommission spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu übermitteln.
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