Artikel 9 VO (EG) 2002/2204
Der Anmeldungspflicht unterliegende Beihilfen
(1) Regelungen für einzelne Sektoren werden nicht nach dieser Verordnung freigestellt und müssen weiterhin gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden.
(2) Die Freistellung von der Anmeldungspflicht gilt nicht für Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen oder einen Betrieb, deren Gesamtvolumen in einem Dreijahreszeitraum 15 Mio. EUR brutto übersteigt. Die Kommission prüft derartige Beihilfen, sofern sie nach einer ansonsten freigestellten Beihilferegelung gewährt werden, ausschließlich anhand der in dieser Verordnung geregelten Kriterien.
(3) Diese Verordnung lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, einzelne Beihilfen anzumelden, wenn sonstige Vorschriften über die Gewährung staatlicher Beihilfen dies erfordern. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung, Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhält, anzumelden oder der Kommission hierüber Angaben zu machen, sowie für die Verpflichtung zur Anmeldung von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben im Rahmen des einschlägigen multisektoralen Regionalbeihilferahmens.
(4) Beihilferegelungen zur Förderung der Einstellung von Arbeitnehmerkategorien, die nicht als benachteiligt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f) gelten, müssen weiterhin gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden, es sei denn, sie sind nach Artikel 4 dieser Verordnung freigestellt. Bei der Anmeldung hat der Mitgliedstaat gegenüber der Kommission zu begründen, warum die betreffenden Arbeitnehmer benachteiligt sind. Insoweit gilt Artikel 5.
(5) Beihilfen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, d. h. die finanzielle Unterstützung, die einem Unternehmen gewährt wird, um die Entlassung von Arbeitnehmern zu verhindern, die ansonsten freigesetzt würden, unterliegen weiterhin der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Vorbehaltlich etwaiger Sondervorschriften für bestimmte Wirtschaftsbereiche dürfen Beihilfen dieser Art von der Kommission nur genehmigt werden, wenn sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, oder wenn sie in Förderregionen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sofern sie die Bedingungen erfüllen, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung an Betriebsbeihilfen geknüpft werden.
(6) Beihilfen für die Umwandlung von befristeten oder Zeitarbeitsverträgen in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse unterliegen weiterhin der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.
(7) Beihilferegelungen zur Förderung der Arbeitsplatzteilung, zur Unterstützung von Erwerbstätigen mit Kindern und sonstige vergleichbare Maßnahmen, die die Beschäftigung fördern, aber nicht zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten führen und nicht mit der Einstellung von benachteiligten bzw. der Einstellung oder Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern verbunden sind, müssen weiterhin gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden und werden von der Kommission gemäß Artikel 87 geprüft.
(8) Sonstige Beihilfemaßnahmen, die beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen verfolgen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Förderung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, unterliegen ebenfalls weiterhin der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und werden von der Kommission gemäß Artikel 87 geprüft.
(9) Die Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bleibt auch für einzelne, unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Beschäftigungsbeihilfen bestehen. Beihilfen dieser Art werden anhand der Bestimmungen dieser Verordnung geprüft und von der Kommission nur dann genehmigt, wenn sie im Einklang mit etwaigen Sondervorschriften für den Sektor stehen, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist, und wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorteile für die Beschäftigung die Wettbewerbsnachteile auf dem betreffenden Markt überwiegen.
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