Artikel 8 VO (EG) 2002/2204

Kumulierung

(1) Die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob die Schaffung des Arbeitsplatzes oder die Einstellung ausschließlich mit staatlichen Mitteln oder teilweise mit Gemeinschaftsmitteln gefördert wird.

(2) Beihilfen, die auf der Grundlage von nach Artikel 4 dieser Verordnung freigestellten Regelungen gewährt werden, dürfen in Bezug auf dieselben Lohnkosten nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder mit sonstigen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten würde.

(3) Beihilfen auf der Grundlage von nach Artikel 4 dieser Verordnung freigestellten Regelungen dürfen nicht mit anderen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden

a)
in Bezug auf die Kosten einer Investition, mit der der geschaffene Arbeitsplatz in Zusammenhang steht und die zum Zeitpunkt der Schaffung des Arbeitsplatzes noch nicht abgeschlossen war oder in den der Schaffung des Arbeitsplatzes vorausgehenden drei Jahren abgeschlossen wurde,
b)
in Bezug auf dieselben Lohnkosten oder andere im Rahmen derselben Investition stehende Arbeitsplätze,

wenn sich hieraus eine Beihilfeintensität ergibt, die über den Obergrenzen für Investitionsbeihilfen liegt, die sich aus den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und der von der Kommission für die einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Fördergebietskarte ergeben, oder die die in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgesetzte Obergrenze überschreitet. In den besonderen Fällen, in denen diese Obergrenzen angepasst wurden, vor allem infolge der Anwendung sektorspezifischer Beihilfevorschriften oder aufgrund von Rahmenregelungen für große Investitionsprojekte, etwa des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben, sind für die Zwecke dieses Absatzes die angepassten Obergrenzen heranzuziehen.

(4) In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 dürfen Beihilfen, die auf der Grundlage von nach Artikel 5 und 6 dieser Verordnung freigestellten Regelungen gewährt werden, in Bezug auf dieselben Kosten gegebenenfalls mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln einschließlich Beihilfen, die aufgrund von nach Artikel 4 dieser Verordnung freigestellten Regelungen unter Beachtung der Absätze 2 und 3 gewährt werden, kumuliert werden, sofern dabei eine Bruttobeihilfeintensität von 100 % der während der Beschäftigung des oder der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Lohnkosten nicht überschritten wird.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet etwaiger niedrigerer, gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen vorgesehener Beihilfeintensitäten(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

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