Artikel 7 VO (EG) 2002/2204

Erforderlichkeit der Beihilfe

(1) Die Freistellung von Beihilfen gemäß Artikel 4 gilt nur dann, wenn vor Schaffung des Arbeitsplatzes bzw. vor Einstellung des Arbeitnehmers

a)
entweder von dem Beihilfeempfänger bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ein Beihilfeantrag gestellt wurde oder
b)
in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits objektiven Kriterien genügende Rechtsvorschriften existierten, die einen Rechtsanspruch auf Beihilfe begründeten, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung der Behörden bedurfte.

(2) In Fällen, in denen die Schaffung des Arbeitsplatzes

a)
mit der Durchführung eines materiellen oder immateriellen Investitionsvorhabens in Zusammenhang steht und
b)
innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erfolgt,

kommt die Freistellung gemäß Artikel 4 nur dann zur Anwendung, wenn die Einreichung des in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Antrags oder der Erlass der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Rechtsvorschriften vor Beginn des Investitionsvorhabens erfolgt.

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