Artikel 6 VO (EG) 2002/2204

Mehrkosten bei Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

(1) Beihilferegelungen, mit denen die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gefördert werden soll, sowie alle auf der Grundlage dieser Regelungen gewährten Beihilfen müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen.

(2) Die Beihilfen dürfen zusammen mit den nach Artikel 5 gewährten Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um eine etwaige behinderungsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit des oder der Arbeitnehmer und die folgenden Kosten auszugleichen:

a)
zusätzliche Kosten für die Schaffung von behindertengerechten Räumlichkeiten,
b)
zusätzliche Kosten für die Abstellung oder Beschäftigung von Personal ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des oder der behinderten Arbeitnehmer,
c)
zusätzliche Kosten für die Anschaffung von behindertengerechtem Arbeitsmaterial oder dessen Umrüstung,

die dem Beihilfeempfänger bei Beschäftigung eines nicht behinderten Arbeitnehmers nicht entstehen würden für die gesamte Beschäftigungsdauer des oder der Behinderten.

Handelt es sich um einen Beihilfeempfänger, der beschützte Beschäftigungsverhältnisse anbietet, kann die Beihilfe zusätzlich die Kosten für den Bau, Einbau oder Ausbau der betreffenden Einrichtung sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, die aus der Einstellung behinderter Arbeitnehmer entstehen, ausgleichen, ohne diese Kosten jedoch zu übersteigen.

(3) In den nach diesem Artikel freigestellten Beihilferegelungen muss die Gewährung einer Beihilfe mit der Auflage verbunden werden, dass der Beihilfeempfänger Unterlagen aufbewahrt, anhand deren sich nachprüfen lässt, dass dieser Artikel sowie Artikel 8 Absatz 4 eingehalten werden.

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