Artikel 5 VO (EG) 2002/2204
Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer
(1) Beihilferegelungen, mit denen die Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer durch die Unternehmen gefördert werden soll, sowie alle auf der Grundlage solcher Regelungen gewährten Beihilfen müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen.
(2) Die Bruttobeihilfeintensität sämtlicher zur Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer gewährter Beihilfen bemisst sich nach den Lohnkosten für die Beschäftigung des bzw. der betreffenden Arbeitnehmer während eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Einstellung und darf 50 % für benachteiligte bzw. 60 % für behinderte Arbeitnehmer nicht übersteigen.
(3) Für Beihilfen dieser Art gelten folgende Voraussetzungen:
- a)
- Sofern die Einstellung nicht zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten in der jeweiligen Einrichtung führt, muss (müssen) die Stelle(n) im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.
- b)
- Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens muss die frei werdende Stelle für mindestens 12 Monate dauerhaft besetzt werden.
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