Artikel 4 VO (EG) 2002/2204

Schaffung von Arbeitsplätzen

(1) Die Beihilferegelungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und die aufgrund dieser Regelungen gewährten Beihilfen müssen die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 erfüllen.

(2) Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in Gebieten oder Wirtschaftszweigen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) erfüllen, beträgt die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität:

a)
15 % bei kleinen Unternehmen,
b)
7,5 % bei mittleren Unternehmen.

(3) Bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in Gebieten und Wirtschaftszweigen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) erfüllen, darf die Nettobeihilfeintensität die entsprechende Beihilfeobergrenze für regionale Investitionsbeihilfen nicht überschreiten, die sich nach den jeweiligen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden und von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarten bestimmt; in diesem Zusammenhang ist u. a. der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben heranzuziehen(1).

Sofern sich aus der Fördergebietskarte nichts anderes ergibt, gilt für kleine und mittlere Unternehmen ein Aufschlag von

a)
10 Prozentpunkten brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf, oder
b)
15 Prozentpunkten brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf.

Die erhöhten Beihilfeobergrenzen gelten nur, wenn die Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens mindestens 25 % beträgt und die geförderten Beschäftigungsverhältnisse in diesen Fördergebieten verbleiben.

Werden Arbeitsplätze im Bereich der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren in Gebieten geschaffen, die als benachteiligte Gebiete im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(2) gelten, sind ebenfalls die genannten erhöhten Beihilfeobergrenzen oder gegebenenfalls die nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zulässigen erhöhten Beihilfeobergrenzen anwendbar.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Beihilfeobergrenzen verstehen sich als Prozentsatz der über einen Zeitraum von zwei Jahren anfallenden Lohnkosten für einen neu geschaffenen Arbeitsplatz, bei dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Sowohl in dem betroffenen Betrieb als auch in dem betroffenen Unternehmen muss durch den neu geschaffenen Arbeitsplatz ein Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorangegangenen 12 Monaten geschaffen werden.
b)
Der neu geschaffene Arbeitsplatz muss mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren bzw. zwei Jahren im Fall von KMU erhalten bleiben.
c)
Der neu geschaffene Arbeitsplatz darf nur mit Personen besetzt werden, die noch nie erwerbstätig waren, erwerbslos geworden sind oder vor der Entlassung stehen.

(5) Beihilfen, die aufgrund einer nach diesem Artikel freigestellten Beihilferegelung zum Zwecke der Schaffung von Arbeitsplätzen gewährt werden, dürfen mit Beihilfen zur Einstellung von benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 kumuliert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

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