Artikel 3 VO (EG) 2002/2204

Freistellungsvoraussetzungen

(1) Vorbehaltlich Artikel 9 sind Beihilferegelungen, die sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3, sofern

a)
die Beihilfen, die nach der jeweiligen Regelung gewährt werden könnten, ausnahmslos sämtliche Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen;
b)
in der Regelung ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen wird, indem Titel und Fundstelle der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben werden.

(2) Beihilfen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Regelungen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

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