Artikel 3 VO (EG) 2002/2204
Freistellungsvoraussetzungen
(1) Vorbehaltlich Artikel 9 sind Beihilferegelungen, die sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3, sofern
- a)
- die Beihilfen, die nach der jeweiligen Regelung gewährt werden könnten, ausnahmslos sämtliche Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen;
- b)
- in der Regelung ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen wird, indem Titel und Fundstelle der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben werden.
(2) Beihilfen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Regelungen gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
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