Artikel 2 VO (EG) 2002/2204
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Beihilfe” : jede Maßnahme, die die Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt;
- b)
- „kleine und mittlere Unternehmen” : Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;
- c)
- „Bruttobeihilfeintensität” : in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Beihilfe. Alle eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz;
- d)
- „Nettobeihilfeintensität” : in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Projekts ausgedrückter Beihilfebetrag nach Steuern;
- e)
- „Beschäftigtenzahl” : Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit und Saisonarbeit nach JAE-Bruchteilen bemessen werden;
- f)
- „benachteiligte Arbeitnehmer” : alle Personengruppen, die ohne Unterstützung nur schwer auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können, d. h. solche, die mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
- i)
- Personen, die unter 25 Jahren sind oder deren Abschluss einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme zwei Jahre zurückliegt und die bisher noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben,
- ii)
- Wanderarbeitnehmer, die zwecks Ausübung einer Tätigkeit ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegen oder verlegt haben oder ihren Wohnort in der Gemeinschaft genommen haben,
- iii)
- Mitglieder ethnischer Minderheiten in einem Mitgliedstaat, die eine Weiterentwicklung ihrer sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten oder ihres Berufsprofils benötigen, um ihre Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung zu erhöhen,
- iv)
- Personen, die nach mindestens zweijähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, vor allem solche, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben, wegen der Schwierigkeit ihre Erwerbstätigkeit und ihr Familienleben miteinander zu vereinbaren,
- v)
- Alleinerziehende,
- vi)
- Personen ohne Abitur oder einen vergleichbaren Abschluss, die erwerbslos sind oder vor der Entlassung stehen,
- vii)
- Personen über 50, die erwerbslos sind oder vor der Entlassung stehen,
- viii)
- Langzeitarbeitslose, d. h. Personen, die in den vorangegangenen 16 Monaten insgesamt 12 Monate bzw. im Fall von Jugendlichen unter 25 in den vorangegangenen acht Monaten insgesamt sechs Monate erwerbslos waren,
- ix)
- nach nationalem Recht anerkannte ehemalige oder akute Suchtkranke,
- x)
- Personen, die seit Beginn eines Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt oder einer strafrechtlichen Maßnahme noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben,
- xi)
- Frauen in einer NUTS II-Region, in der die durchschnittliche Arbeitslosigkeit seit mindestens zwei Kalenderjahren 100 % des Gemeinschaftsdurchschnitts übersteigt und die Frauenarbeitslosigkeit während mindestens zwei der vergangenen drei Kalenderjahre um 150 % über der männlichen Erwerbslosenquote in der betreffenden Region gelegen ist;
- g)
- „behinderte Arbeitnehmer” :
- i)
- Personen, die nach nationalem Recht als Behinderte gelten, oder
- ii)
- Personen mit einer anerkannten schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung;
- h)
- „beschütztes Beschäftigungsverhältnis” : ein Beschäftigungsverhältnis in einer Einrichtung, in der mindestens 50 % der Beschäftigten Behinderte sind, die nicht in der Lage sind, eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden;
- i)
- „Lohnkosten” : die folgenden Kosten, die der Beihilfeempfänger für den fraglichen Arbeitsplatz tatsächlich zu zahlen hat:
- i)
- Bruttolohn (d. h. vor Steuern) plus
- ii)
- gesetzliche Sozialabgaben,
- j)
- Arbeitsplatz, der „mit der Durchführung eines Investitionsvorhabens in Zusammenhang steht” : ein Arbeitsplatz, der die Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und der in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Während dieses Zeitraums werden auch diejenigen Arbeitsplätze erfasst, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen werden;
- k)
- „materielle Investitionen” : Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen oder der Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (Rationalisierung, Diversifizierung, Modernisierung). Als materielle Investition gilt auch eine Anlageinvestition in Form der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen wurde oder ohne Übernahme geschlossen worden wäre;
- l)
- „immaterielle Investitionen” : Investitionen in Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen oder Know-how oder nichtpatentiertem technischen Wissen.
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