Artikel 1 VO (EG) 2002/2204

Anwendungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung gilt für Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die der Schaffung neuer Arbeitsplätze, der Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer oder der Deckung der durch die Beschäftigung von Behinderten entstehenden Zusatzkosten dienen.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Wirtschaftszweige einschließlich der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse.

Sie gilt nicht für die Gewährung von Beihilfen im Kohlebergbau und im Schiffbausektor und auch nicht für Beihilfen im Verkehrssektor, soweit sie der Schaffung neuer Arbeitsplätze im Sinne von Artikel 4 dienen. Beihilfen dieser Art müssen der Kommission weiterhin gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet werden.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

a)
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen,
b)
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

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