Präambel VO (EG) 2002/2204

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) und Buchstabe b),

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass staatliche Beschäftigungsbeihilfen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 ermächtigt die Kommission ebenfalls dazu, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass Beihilfen, die im Einklang mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte stehen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
(3)
Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen auf Beschäftigungsbeihilfen innerhalb und außerhalb von Fördergebieten angewandt und ihre diesbezügliche Politik mehrfach dargelegt: in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(3), in der Mitteilung der Kommission betreffend Beihilfenüberwachung und Senkung der Arbeitskosten(4), in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(5) und in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6). Angesichts der umfangreichen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Bestimmungen ist es daher sinnvoll, dass diese im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung, die jedoch ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten nicht schwächt, von den ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnissen Gebrauch macht.
(4)
Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beschäftigungsbeihilfen anzumelden, bleibt hiervon unberührt. Solche Anmeldungen werden von der Kommission in erster Linie anhand der Kriterien dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 oder gegebenenfalls anhand der einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien oder -rahmen geprüft. Derartige Bestimmungen bestehen zur Zeit für den Seeverkehr. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(7) unanwendbar ebenso wie die Mitteilung betreffend Beihilfenüberwachung und Senkung der Arbeitskosten(8). Anmeldungen, über die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abschließend entschieden wurde, werden anhand der neuen Verordnung gewürdigt. Im Falle von Beschäftigungsbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, erscheint es sinnvoll, in Bezug auf die Anwendbarkeit dieser Verordnung eine Übergangsregelung zu schaffen.
(5)
Die Förderung der Beschäftigung nimmt in der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Schlüsselposition ein. Die Gemeinschaft hat deshalb auch eine europäische Beschäftigungsstrategie entwickelt. In einigen Teilen der Gemeinschaft ist Arbeitslosigkeit nach wie vor ein ernstes Problem. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gestaltet sich der Einstieg in den Arbeitsmarkt weiterhin besonders schwierig. Der Staat hat daher ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Maßnahmen, die Anreize für Unternehmen schaffen, neue Arbeitsplätze, vor allem für benachteiligte Arbeitnehmer, zu schaffen.
(6)
Die Verordnung gilt nur für Beschäftigungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und somit staatliche Beihilfen darstellen. Eine Reihe beschäftigungswirksamer Maßnahmen stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil es sich um Beihilfen zugunsten einzelner Personen handelt, die nicht bestimmten Unternehmen oder bestimmten Produktionszweigen zugute kommen, weil sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen oder weil die Maßnahmen allgemeiner Natur sind und nicht durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Derartige allgemeine Maßnahmen wie etwa die generelle Senkung der Steuern auf den Faktor Arbeit und der Sozialabgaben, die Förderung von Investitionen in allgemeine und berufliche Bildungsmaßnahmen oder die berufliche Orientierung und Beratung, allgemeine Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Erwerbslose oder arbeitsrechtliche Verbesserungen werden daher nicht von der Verordnung erfasst. Das gilt auch für Maßnahmen, die nach allgemeiner Auffassung nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen” (9) von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen sind.
(7)
Mit dieser Verordnung sollen Beihilfen freigestellt werden, die eine Förderung der Beschäftigung im Sinne der europäischen Beschäftigungsstrategie und vor allem von benachteiligten Arbeitnehmergruppen bezwecken, ohne dass dadurch die Handelsbedingungen in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Einem einzelnen Unternehmen gewährte Beschäftigungsbeihilfen können den Wettbewerb auf dem jeweiligen Markt ganz erheblich beeinflussen, weil dadurch dieses eine Unternehmen gegenüber anderen, die keine derartige Beihilfe erhalten haben, begünstigt wird. Außerdem dürften einem einzigen Unternehmen gewährte Beihilfen kaum auf den Arbeitsmarkt durchschlagen. Individuell gewährte Beschäftigungsbeihilfen sind daher auch künftig der Kommission zu melden. Die Freistellung beschränkt sich daher auf Beihilfen, die im Rahmen allgemeiner Regelungen gewährt werden.
(8)
Freigestellt werden sollen sämtliche Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, die die einschlägigen Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. Im Interesse einer wirksamen Überwachung und einer nicht zu Lasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten die Beihilferegelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.
(9)
Für staatliche Beihilfen im Schiffbausektor und im Kohlebergbau, für die in den Verordnungen (EG) Nr. 1540/98 des Rates(10) bzw. (EG) Nr. 1407/2002 des Rates(11) gesonderte Vorschriften erlassen worden sind, sollte die Anmeldungspflicht bestehen bleiben.
(10)
Auf Beihilfen im Bereich Verkehr sollte die Verordnung anwendbar sein. Da der Wettbewerb in diesem Sektor besondere Merkmale aufweist, sollte die Freistellung allerdings nicht für Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze gelten.
(11)
Eine ablehnendere Haltung nimmt die Kommission konsequent gegenüber Beihilfen für einzelne Wirtschaftszweige ein, vor allem — aber nicht ausschließlich — sensible, d. h. unter Überkapazitäten leidende oder krisengeschüttelte Sektoren. Beihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftszweige sollten daher nicht durch diese Verordnung von der Anmeldungspflicht ausgenommen werden.
(12)
Um sicherzustellen, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte entsprechend der ständigen Praxis der Kommission in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die verschiedenen förderfähigen Kosten und nicht in Form absoluter Höchstbeträge ausgedrückt werden.
(13)
Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ist von der Beihilfeintensität bzw. dem als Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag abhängig. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze als die marktüblichen Zinssätze; bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten besichert und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein. Die Referenzzinssätze sind die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze.
(14)
Da Unternehmen unterschiedlicher Größe nicht die gleichen Voraussetzungen aufweisen, sind für kleine und mittlere Unternehmen, die neue Arbeitsplätze schaffen, andere Beihilfehöchstintensitäten festzusetzen als für Großunternehmen. Um Abweichungen in der Auslegung zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverfälschungen geben könnten, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(12) verwendet werden. Diese Definition wird auch in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 verwendet.
(15)
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission sollten sich die Höchstintensitäten auf einem Niveau bewegen, bei dem die beiden Ziele einer minimalen Wettbewerbsverfälschung auf der einen und der Förderung der Beschäftigung auf der anderen Seite in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Aus Kohärenzgründen müssen sie den Schwellenwerten angepasst werden, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgelegt sind. Danach darf die Höhe der Beschäftigungsbeihilfe anhand der im Rahmen von Investitionsvorhaben geschaffenen neuen Arbeitsplätze bemessen werden.
(16)
Lohnkosten sind Teil der normalen Betriebskosten eines Unternehmens. Entscheidend ist daher, dass sich die Beihilfe positiv auf die Beschäftigung auswirkt und dem Unternehmen nicht nur dazu verhilft, Kosten einzusparen, die es ansonsten selber tragen müsste.
(17)
Wenn Beschäftigungsbeihilfen nicht mit strikten Kontrollen und Beschränkungen einhergehen, kann dies zu negativen Begleiterscheinungen führen, wodurch ihre zunächst positive Wirkung auf den Arbeitsmarkt wieder aufgehoben wird. Wenn die Beihilfen zum Schutz von Unternehmen eingesetzt werden, die einem innergemeinschaftlichen Wettbewerb ausgesetzt sind, können für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Gemeinschaft notwendige Anpassungen dadurch verzögert werden. Ohne strenge Kontrollen kann der Fall eintreten, dass Beschäftigungsbeihilfen überwiegend in Regionen gewährt werden, die ohnehin schon wohlhabend sind, was nicht dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entspricht. Zur Senkung der Lohnkosten gewährte Beihilfen können im Binnenmarkt zur Umlenkung von Ressourcen und nichtstandortgebundenen Investitionen, zur Verlagerung der Arbeitslosigkeit von einem Land in ein anderes und zu Abwanderung führen und dadurch den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verfälschen.
(18)
Die Gewährung von Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze sollte davon abhängig gemacht werden, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz für einen bestimmten Zeitraum erhalten bleibt. Der in dieser Verordnung festgesetzte Zeitraum sollte Vorrang vor dem in Ziffer 4.14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung genannten Fünfjahreszeitraum haben.
(19)
Beihilfen zum Erhalt von Arbeitsplätzen, d. h. die finanzielle Unterstützung, die einem Unternehmen gewährt wird, damit es die Belegschaft nicht entlassen muss, sind mit Betriebsbeihilfen vergleichbar. Vorbehaltlich etwaiger sektorspezifischer Vorschriften, wie es sie z. B. für den Bereich des Seeverkehrs gibt, sollten sie daher nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und für eine befristete Zeit bewilligt werden. Diese Beihilfen sollten der Kommission weiterhin gemeldet werden und nicht durch diese Verordnung von der Anmeldungspflicht freigestellt werden. Beihilfen dieser Art können nur in ganz wenigen Fällen bewilligt werden, etwa dann, wenn sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, wenn sie in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, oder wenn es sich um Gebiete in äußerster Randlage handelt, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung an Betriebsbeihilfen geknüpft werden, und drittens, wenn sie im Rahmen der Rettung und Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien gewährt werden(13).
(20)
Eine besondere Art der Beihilfe ist die Beihilfe zugunsten von Arbeitgebern für die Umwandlung von befristeten oder Zeitarbeitsverträgen in unbefristete Arbeitsverträge. Solche Beihilfen sollten nicht durch diese Verordnung von der Anmeldungspflicht freigestellt werden und angemeldet werden, damit die Kommission prüfen kann, ob von ihnen eine positive Wirkung auf die Beschäftigungssituation ausgeht. Dabei sollte unter anderem sicher gestellt werden, dass beschäftigungswirksame Beihilfemaßnahmen dieser Art nicht gleichzeitig zur Schaffung eines Arbeitsplatzes und zur Umwandlung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden und dabei der Beihilfehöchstsatz für Erstinvestitionen oder für die Schaffung eines Arbeitsplatzes überschritten wird.
(21)
Kleinen und mittleren Unternehmen fällt bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze eine Schlüsselrolle zu. Gerade ihre Größe mag sie jedoch an Neueinstellungen hindern, weil diese gewisse Risiken mit sich bringen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Schaffung von Arbeitsplätzen kann auch zur wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Regionen in der Gemeinschaft beitragen und dadurch einen höheren Grad an wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt schaffen. In benachteiligten Regionen angesiedelte Unternehmen haben einen Standortnachteil. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen in Fördergebieten sollten daher Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze erhalten dürfen.
(22)
Großunternehmen in nicht förderfähigen Gebieten haben keine besonderen Nachteile und ihre Lohnkosten sind Teil ihrer normalen Betriebsausgaben. Auch um den Anreiz zur Schaffung von Arbeitsplätzen speziell in KMU und in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag zu erhöhen, kommen Großunternehmen in Gebieten, die nicht unter die genannten Ausnahmebestimmungen fallen, für Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen daher nicht in Betracht.
(23)
Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist es besonders schwer, eine Stelle zu finden, weil sie bei den Arbeitgebern als weniger leistungsfähig gelten. Diese geringere Leistungsfähigkeit wird entweder mit fehlender aktueller Berufserfahrung (beispielsweise von Jugendlichen oder Langzeitarbeitslosen) oder mit einer andauernden Behinderung in Verbindung gebracht. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen speziell im Hinblick auf die Einstellung dieser Personengruppen ist insofern gerechtfertigt, als dem Unternehmen wegen der geringeren Produktivität dieser Arbeitnehmer finanzielle Vorteile entgehen und auch die Arbeitnehmer von der Maßnahme profitieren, da sie ohne diese Anreize für die Arbeitgeber kaum auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen könnten. Beihilferegelungen zu diesem Zweck sollten daher unabhängig von der Größe und vom Standort des Beihilfeempfängers erlaubt sein.
(24)
Welche Gruppen von Arbeitnehmern als benachteiligt gelten, bedarf der Definition; es sollte den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen bleiben, Beihilfen zur Förderung der Einstellung anderer Personenkreise, die sie für benachteiligt halten, unter Vorbringung stichhaltiger Argumente anzumelden.
(25)
Behinderte Arbeitnehmer, denen eine Erstanstellung vermittelt werden konnte, benötigen mitunter auch darüber hinaus noch Hilfe auf Dauer in Form eines beschützten Beschäftigungsverhältnisses. Speziell zu diesem Zweck geschaffene Beihilferegelungen sollten daher von der Anmeldungspflicht ausgenommen werden, sofern sich die Beihilfe nachweislich auf den Ausgleich der geringeren Produktivität der betreffenden Arbeitnehmer, der durch ihre Beschäftigung entstehenden Zusatzkosten oder der Kosten für die Einrichtung bzw. Beibehaltung eines beschützten Beschäftigungsverhältnisses beschränkt. Mit dieser Bedingung soll verhindert werden, dass die begünstigten Unternehmen auf Märkten, auf denen auch andere Unternehmen vertreten sind, zu einem Preis unterhalb des Wettbewerbsniveaus verkaufen.
(26)
Die Kumulierung von Beihilfen für die Einstellung von benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern oder die weitere Unterstützung von behinderten Arbeitnehmern am Arbeitsplatz mit anderen Beihilfen zur Senkung der Lohnkosten sollte erlaubt sein, da es in diesen Fällen legitim ist, darauf hinzuwirken, dass diesem Personenkreis angehörende Arbeitnehmer vorrangig beschäftigt werden.
(27)
Um sicherzustellen, dass es sich um eine notwendige Beihilfe handelt, die Beschäftigungsanreize schafft, gilt die Freistellung dann nicht, wenn der Beihilfeempfänger auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen neue Arbeitsplätze geschaffen oder Einstellungen vorgenommen hätte.
(28)
Bei Kumulierung der Beschäftigungsbeihilfe in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten oder die mit der Schaffung eines Arbeitsplatzes verbundenen Investitionskosten mit anderen staatlichen Beihilfen, gleich, ob vom Staat, der Region oder der Gemeinde gewährt, sollte eine Freistellung nach dieser Verordnung nur dann erfolgen, wenn dabei die in dieser Verordnung oder den Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Investitionsbeihilfen, d. h. vor allem die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sollten Beihilfen bilden, die benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern zu einem Arbeitsplatz verhelfen oder die fortlaufende Beschäftigung von Behinderten ermöglichen sollen.
(29)
Beschäftigungsbeihilfen größeren Umfangs sollten vor ihrer Gewährung weiterhin von der Kommission einzeln geprüft werden. Auf Beihilfen zugunsten eines einzelnen Unternehmens oder einer einzelnen Einrichtung, die eine bestimmte Summe innerhalb eines bestimmten Zeitraums überschreiten, ist die vorliegende Gruppenfreistellungsverordnung daher nicht anwendbar, sondern es gilt weiterhin das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.
(30)
Neben den nach dieser Verordnung freigestellten Beschäftigungsbeihilfen kann es noch andere Beihilfemaßnahmen geben, die ebenfalls die Förderung der Beschäftigung im Auge haben oder mit denen beschäftigungs- und arbeitsmarktrelevante Zielsetzungen verfolgt werden. Diese Maßnahmen sollten gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden.
(31)
In Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sind Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Beihilfen dieser Art sind unvereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus diesem Übereinkommen und sollten daher weder von der Anmeldungspflicht freigestellt noch im Fall ihrer Anmeldung genehmigt werden.
(32)
Zum Zwecke der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 dürfte sich die Verwendung eines Standardvordrucks anbieten, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission in Kurzform über die Einführung einer Beihilferegelung gemäß dieser Verordnung unterrichten. Die betreffenden Angaben sollten anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Aus denselben Gründen sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die Unterlagen gemacht werden, die sie über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen zur Verfügung halten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorlegen. Die Kommission sollte festlegen, worüber der Bericht Auskunft geben soll. Kurzinformation und Jahresbericht sollten, um von den zuständigen Stellen leichter bearbeitet werden zu können, auch in EDV-gestützter Form vorzulegen sein, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall vorhanden ist.
(33)
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu beschränken. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist es erforderlich, eine Übergangsregelung zu treffen, nach der nach dieser Verordnung bereits freigestellte Beihilferegelungen nach dem Außerkrafttreten der Verordnung für weitere sechs Monate freigestellt bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)

ABl. C 88 vom 12.4.2002, S. 2.

(3)

ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

(4)

ABl. C 1 vom 3.1.1997, S. 10.

(5)

ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(6)

ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(7)

ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 12.

(8)

ABl. C 218 vom 27.7.1996, S. 4.

(9)

ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(10)

ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(11)

ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

(12)

ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(13)

ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

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