ANHANG I VO (EG) 2002/2204

Von den Mitgliedstaaten zu liefernde Kurzbeschreibung der nach der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährten staatlichen Beihilfen(Per E-Mail an stateaidgreffe@cec.eu.int)

Nummer der Beihilfe:

    Die Nummer wird von der GD Wettbewerb zugeteilt.

Mitgliedstaat:

    Region:

      Angabe der Region, wenn eine dezentrale Stelle die Beihilfe gewährt.

Bezeichnung der Regelung:

    Titel der Beihilferegelung.

Rechtsgrundlage:

    Vollständiger Titel der einzelstaatlichen Rechtsgrundlage und Angabe der Fundstelle.

Jährliches Beihilfevolumen:

    Die Beträge sind in Euro oder gegebenenfalls in der Landeswährung anzugeben. Angabe der jährlich veranschlagten Gesamthaushaltsmittel oder des voraussichtlichen jährlichen Steuerausfalls für sämtliche in der Regelung enthaltenen Beihilfeelemente.

    Bei der Leistung von Bürgschaften ist die (maximale) Höhe der besicherten Darlehen anzugeben.

Beihilfehöchstintensität für:

Beihilfen nach Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Beihilfen nach Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Beihilfen nach Artikel 6: Mehrkosten für die Beschäftigung Behinderter

Angabe der Höchstintensitäten für die verschiedenen Arten von Beihilfen (Beihilfen nach Artikel 4, nach Artikel 5 und nach Artikel 6 der Verordnung).

Inkrafttreten der Regelung:

    Angabe des Zeitpunkts, ab dem Beihilfen nach der Regelung gewährt werden dürfen.

Laufzeit der Regelung:

    Angabe des genauen Datums (Jahr und Monat), bis zu dem Beihilfen nach der Regelung gewährt werden dürfen.

Zweck der Beihilfen:

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

In erster Linie ist anzugeben, welchem der drei genannten Ziele die Maßnahme zuzuordnen ist. Darüber hinaus können an dieser Stelle auch Angaben zu weiteren (nachrangigen) Zielsetzungen gemacht werden.

Betroffene Wirtschaftssektoren:

Sämtliche EG-Wirtschaftssektoren(1)

Die gesamte verarbeitende Industrie(2)

Das gesamte Dienstleistungsgewerbe(2)

Sonstige (bitte näher erläutern)

Zutreffendes bitte ankreuzen. Sektorspezifische Beihilferegelungen fallen nicht unter diese Verordnung und sind daher anmeldepflichtig.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls der E-Mail-Anschrift.

Sonstige Auskünfte:

Wird die Regelung teilweise mit Gemeinschaftsmitteln finanziert, ist folgender Satz hinzuzufügen:

„Die Regelung wird teilweise mit Mitteln [Angabe der Quelle] finanziert.”

Überschreitet die Laufzeit der Regelung die Geltungsdauer dieser Verordnung, ist folgender Satz hinzuzufügen:

„Nach Ablauf der Freistellungsverordnung am 31. Dezember 2006 gilt noch eine sechsmonatige Übergangsfrist.”

Fußnote(n):

(1)

Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

(2)

Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

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